Übersicht zu einigen Begriffen zum Thema "Rente"
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Äquivalenzrentner und Äquivalenzbeitragszahler zum Index
- Der Nachhaltigkeitsfaktor besteht aus der Veränderung des Rentnerquotienten (RQ), d.h. des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern.
Um Verzerrungen aufgrund geringfügiger Beitragszahlungen bzw. Rentenleistungen zu vermeiden, wird die Anzahl der Rentner in "Äquivalenzrentner" umgerechnet. Die Anzahl der "Äquivalenzrentner" ergibt sich aus der Division des Gesamtrentenvolumens durch die Standardrente. Auf Seiten der Beitragszahler wird in analoger Weise die Anzahl der "Äquivalenzbeitragszahler" errechnet, indem die verbeitragte Lohnsumme durch das Durchschnittsentgelt dividiert wird.
Aktueller Rentenwertzum Index
- Der Betrag, der einer monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdienenden für ein Jahr entspricht. Der aktuelle Rentenwert ist ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel. In den alten Bundesländern beträgt er seit dem 1.7.2003 26,13 €, in den neuen Bundesländern 22,97 €.
Alleinerziehendezum Index
- Alleinerziehende sind nach wie vor in den meisten Fällen Frauen, die oftmals auch mit kleinen Kindern erwerbstätig sein müssen. Ihre Verdienste liegen überwiegend unter dem Durchschnittseinkommen. Sie werden daher von den neuen Regelungen zur Aufwertung von Kindererziehung besonders profitieren.
Altersarmut, verschämtezum Index
- Insbesondere ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Dies ist eine wichtige Ursache für verschämte Altersarmut. Durch die Einführung einer eigenständigen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung im Rahmen der Rentenreform soll verschämte Armut im Alter künftig verhindert werden, denn gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.
Altersgrenzezum Index
- Neben der erforderlichen Wartezeit wird bei Altersrenten vorausgesetzt, dass der Versicherte ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat. Die Grenzen betragen 65 Jahre für die Regelaltersrente, 63 Jahre für die Altersrente an langjährig Versicherte und 60 Jahre für die übrigen Altersrenten.
Die vorzeitigen Altersgrenzen werden schrittweise auf das 65. Lebensjahr bzw. bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf das 63. Lebensjahr heraufgesetzt. Die stufenweise Heraufsetzung der Altersgrenze 63 beginnt beim Geburtsjahr 1937. Für die Altersgrenze 60 beginnt die Heraufsetzung bei der Altersrente für Frauen beim Geburtsjahrgang 1940, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beim Geburtsjahrgang 1937 und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beim Geburtsjahrgang 1941.
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) sieht vor, dass die Altersgrenze für die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für den frühestmöglichen Beginn auf das 63. Lebensjahr angehoben wird. In den Jahren 2006 bis 2008 soll unter Wahrung des gebotenen Vertrauensschutzes die Altersgrenze in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben werden.
Altersteilzeitzum Index
- Grundlage für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in, mit der
- die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert wird,
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) fortbesteht und
- der Arbeitgeber Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten erbringt.
Der Arbeitgeber stockt den Beschäftigten das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um 20%, mindestens jedoch bis zu 70% ihres bisherigen pauschalierten Nettoentgelts auf und entrichtet für sie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese stellen sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu mindestens 90% des Entgelts rentenversichert ist, das sie oder er bei der bisherigen Arbeit erzielen würde. Hat man das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet, kann ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit entstehen.
Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Art. 95) wird mit Wirkung zum 1. Juli 2004 für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen, die Umsetzung von Altersteilzeitarbeit vereinfacht. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung in Höhe von 20 v.H. ist dann nicht mehr das während der Altersteilzeit gezahlte Arbeitsentgelt, sondern das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit; wobei alle Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, nicht mehr berücksichtigt werden.
Anpassungsformelzum Index
- Die Renten werden zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Lohnentwicklung der Beschäftigten erhöht. Die Anpassung zum 1. Juli 2004 wird für ein volles Jahr (1. Juli 2004 bis 30.Juni 2005) ausgesetzt, so dass die nächste Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 erfolgt. Dabei bleiben Veränderungen der Abgabenbelastung, die nicht die Alterssicherung betreffen, unberücksichtigt, d. h. neben der Bruttolohnentwicklung werden nur die Veränderungen des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Aufwendungen für die zusätzliche geförderte Altersvorsorge berücksichtigt.
Anrechnungszeitenzum Index
- Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen konnte. Zu den Anrechnungszeiten zählen grundsätzlich folgende Zeiten:
- Krankheit,
- medizinische Heilbehandlung oder Berufsförderung,
- Schwangerschaft, Schutzfristen bei Mutterschaft,
- Arbeitslosigkeit,
- Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr,
- Rentenbezugszeiten bis zum 55. Lebensjahr, danach, soweit die Rente mit einer Zurechnungszeit zusammentrifft.
Die Anrechnungszeiten zählen für die 35-jährige Wartezeit.
Anwartschaftenzum Index
- Anwartschaften sind - insbesondere durch Beitragszahlung - erworbene Werte in Form von gutgeschriebenen Entgeltpunkten, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zum Rentenanspruch werden. Die Rente kann nur gezahlt werden, wenn eine gewisse Anwartschaft besteht. Derjenige, der bereits für 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt hat, hat damit eine Anwartschaft auf die Regelaltersrente mit 65 Jahren erworben. Er erhält diese Leistung aber erst dann, wenn er 65 Jahre alt ist und die Regelaltersrente beantragt.
Anwartschaftserhaltungszeitenzum Index
- Freiwillig Versicherte können eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn sie vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und vom 1.1.1984 an jeder Monat mit anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist. Hierzu zählen:
- Beitragszeiten,
- Anrechnungszeiten,
- Berücksichtigungszeiten,
- Rentenbezugszeiten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern vor 1992
Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteilzum Index
- Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Der jeweilige Anteil beträgt seit Januar 2003 die Hälfte von 19,5%, also 9,75% des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 25,9%, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen aber auch davon 9,75 Prozentpunkte.
Arbeitseinkommenzum Index
- Das Arbeitseinkommen ist die Grundlage für die Berechnung der Beiträge von Selbstständigen. Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Arbeitsentgeltzum Index
- Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist maßgebend für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Hierzu zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließen. Erhält der Arbeitnehmer neben seinem Barlohn auch Sachbezüge wie z. B. freie Kost und Wohnung, so ist der Wert dieser Leistungen (wird jährlich in einer Verordnung bekannt gegeben) den Barbezügen hinzuzurechnen.
Arbeitslosigkeitzum Index
- Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat. Wer während dieser Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht, ist in aller Regel rentenversicherungspflichtig. Für ihn zahlt die Bundesanstalt für Arbeit Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung.
Auffüllbetragzum Index
- Der Auffüllbetrag ist eine Besonderheit aus der Überleitung des Rentenrechts auf die neuen Bundesländer und gilt nur dort. Durch den Auffüllbetrag wurde die nach dem neuen Recht (SGB VI) berechnete anpassungsfähige Rente auf die nach dem Recht der ehemaligen DDR ermittelte Rente angehoben, falls letztere im Einzelfall höher war. Damit wird sichergestellt, dass durch die Rentenüberleitung keine Rente gekürzt wird. Der Auffüllbetrag wird bei den Rentenanpassungen nicht angehoben; er wird seit 1996 bei den Rentenanpassungen schrittweise abgeschmolzen.
Aufwertung von Kindererziehungzum Index
- Rentenanwartschaften von Erziehungspersonen, die in den auf die drei Jahre Kindererziehungszeiten folgenden sieben Lebensjahren des Kindes (Kinderberücksichtigungszeit bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes) erwerbstätig sind, werden bei der Rentenberechnung um die Hälfte bis maximal zum Durchschnittseinkommen (ab 1.1.2003: 2435,83 €) aufgewertet. Voraussetzung sind 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten (einschließlich Kinderberücksichtigungszeit). Dies kommt auch denjenigen zugute, die ein pflegebedürftiges Kind betreuen. Und das sogar bis zum 18. Lebensjahr. Kindererziehenden, die gleichzeitig zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren erziehen und deshalb oftmals nicht erwerbstätig sind, werden nach Auslaufen der Kindererziehungszeit (also ab dem 4. Lebensjahr des Kindes) ebenfalls Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Ausländische Beitragszeitenzum Index
- Rentenrechtliche Zeiten, die in einem anderen EU-Land nach dessen jeweiligen Gesetzen erfüllt wurden, werden anerkannt, allerdings nur zur Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen. Für die Berechnung Ihrer Rentenhöhe werden diese Zeiten jedoch nicht herangezogen. Hier zahlt jeder Staat die Rente, die sich aus den an ihn gezahlten Beiträgen ergibt.
B
Banksparplanzum Index
- Bei einem Banksparplan wird ein Guthaben mit festgelegter Verzinsung angespart. Dabei kann der Zinssatz von der Laufzeit oder dem Sparbetrag abhängig sein oder sich nach einem Referenzwert wie z.B. der Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen richten. Es besteht nur ein sehr geringes Risiko. Allerdings wachsen die Erträge auch nur langsam. Zusätzliche Kosten entstehen in der Regel nicht. Banksparpläne eignen sich besonders für ältere Anleger, deren Ansparzeitraum kürzer ist, und für Menschen mit hohem Sicherheitsbedürfnis.
Befreiung von der Versicherungspflichtzum Index
- Bestimmte Personen, die Mitglieder so genannter berufsständischer Versorgungswerke sind (z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten), können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen Beiträge zu ihrem Versorgungswerk und sind dort für den Rentenfall abgesichert.
Befristung von Rentenzum Index
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Witwen- und Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten werden unter bestimmten Voraussetzungen nur befristet bis zu einem im Rentenbescheid genannten Zeitpunkt geleistet. So wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur auf Zeit bezahlt.
Dies gilt entsprechend für die große Witwen- oder Witwerrente, wenn diese wegen verminderter Erwerbsfähigkeit des Hinterbliebenen für Zeiten vor Vollendung des 45. Lebensjahres gezahlt wird. Eine Waisenrente wird auf das Ende des Monats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch entfällt (z. B. Vollendung des 18. Lebensjahres, Ende der Ausbildung).
Beginn der Rentezum Index
- Renten aus eigener Versicherung (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten und Erziehungsrenten) werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Wird der Rentenantrag nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach diesem Zeitpunkt gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Hinterbliebenenrenten werden ebenfalls grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Allerdings gilt hier keine 3-Monats-Frist, sondern die Hinterbliebenenrente wird bei verspäteter Antragstellung längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt. Hatte der verstorbene Versicherte keine Rente zum Zeitpunkt des Todes bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag.
Beiträgezum Index
- Die Höhe der Beitragszahlung berechnet sich bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem Beitragssatz.
Beitragsbemessungsgrenzezum Index
- Sie bildet die Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu der Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen versicherbar ist. Für diejenigen Teile des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind keine Beiträge zu zahlen. Ein Überschreiten ändert also nichts am Bestehen der Versicherungspflicht.
Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen: 2003 betragen sie monatlich 5.100 € (West) und 4.250 € (Ost).
Beitragsbemessungsgrundlagezum Index
- Sie ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt, aus dem durch Multiplikation mit dem Beitragssatz der Beitrag berechnet wird. Sie ist gleichzeitig der Betrag, der im Versicherungsverlauf und in den Anlagen zum Rentenbescheid als versichertes Einkommen ausgeworfen ist und aus dem die Rente berechnet wird.
Beitragsfreie Zeitenzum Index
- Bestimmte beitragsfreie Zeiten zählen für den Rentenanspruch und bei der Berechnung der Rente mit: Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit.
Beitragsgeminderte Zeitenzum Index
- Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten belegt sind. Beispiel: versicherungspflichtig beschäftigt bis zum 15.2.1970, Bezug von Arbeitslosengeld vom 16.2. bis 26.6.1970, wieder versicherungspflichtig beschäftigt ab 27.6.1970. Die Monate Februar und Juni sind beitragsgeminderte Zeiten. In diesen Monaten war der Versicherte nicht durchgehend beschäftigt, wodurch der Verdienst jeweils entsprechend geringer ausfiel. Damit sich diese Tatsache nicht nachteilig auf die - von der Höhe des Arbeitsverdienstes abhängige - Rentenhöhe auswirkt, werden diese Monate bei der Rentenberechnung einmal als Beitragsmonate und als Vergleich dazu als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Die höheren Entgeltpunkte werden für die Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt. Für die Wartezeit zählen beitragsgeminderte Zeiten als Beitragszeiten.
Beitragssatzzum Index
- Beitragssatz ist der Prozentsatz des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, der als Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen ist. Er beträgt seit dem 1.1.2003 19,5%. Nach geltendem Recht ist der Beitragssatz in jedem Jahr für das Folgejahr so festzusetzen, dass am Ende des Folgejahres eine Schwankungsreserve in Höhe von 50% einer Monatsausgabe gewährleistet ist.
Beitragszeitenzum Index
- Beitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden oder als gezahlt gelten. Hierzu zählen sowohl die Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als auch die freiwilligen Beiträge. Sie sind die wichtigsten rentenrechtlichen Zeiten. Der Wert Ihrer Beitragszeit wird nach Entgeltpunkten ermittelt: Ihr Bruttojahresentgelt wird in Beziehung gesetzt zum durchschnittlichen Bruttojahresentgelt aller Versicherten. Haben Sie "durchschnittlich" verdient, erhalten Sie 1 Entgeltpunkt. Dementsprechend erhalten Sie mehr bzw. weniger als 1 Entgeltpunkt, wenn Sie in einem Jahr mehr bzw. weniger als der Durchschnitt verdient haben.
Beitragszeiten sind nicht nur Zeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung, sondern z. B. auch zur früheren reichsdeutschen Rentenversicherung und zur Sozialversicherung der früheren DDR.
Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten, Bezug von Vorruhestandsgeld und seit 1992 von Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) und seit 1.4.1995 Pflegezeiten.
Beitragszeiten nach Fremdenrechtzum Index
- Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene oder Spätaussiedler in ihrem Herkunftsland nachweisen können, sind Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt.
Berufsunfähigkeitzum Index
- Liegt vor, wenn ein vor 1962 geborener Versicherter wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf oder in einem zumutbaren anderen Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbarer Gesunder erhält.
- Betriebliche Altersvorsorgezum Index
- Die betriebliche Altersvorsorge ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine Leistung des Arbeitgebers. Sie beruht auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gibt. Aus der Zusage ergeben sich die Art und der Umfang der Leistungen, also z. B. ob eine Alters-, Invaliditäts- oder/und Hinterbliebenenversorgung versprochen wird. Bisher stand es dem Arbeitgeber weitgehend frei, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Beschäftigten eine Betriebsrente gewähren wollte. Seit dem 1.1.2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge, wenn sie die Zusage des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung finanzieren. Dieser Anspruch besteht derzeit nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Der Staat unterstützt dies mit Steuer- und Sozialabgabenersparnis. Ende März 2003 hatten ca. 15,3 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, entsprechend ca. 56 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Betriebsrentenzum Index
- Betriebsrenten sind keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern grundsätzlich freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Sie werden deshalb nur dann gezahlt, wenn eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers vorliegt.
Bezugsgrößezum Index
- Die Bezugsgröße ist ein zentraler Wert der gesamten Sozialversicherung. Hieraus werden andere Werte, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind, abgeleitet. Die Bezugsgröße West wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (für 2004 also aus 2002) ermittelt. Sie beträgt 2004 im Westen jährlich 28.980 €, monatlich 2.415 €. Die Bezugsgröße Ost wird in Anlehnung an das in den neuen Bundesländern noch niedrigere Einkommensniveau festgesetzt. Sie beträgt 2004 jährlich 24.360 €, monatlich 2.030 €.
Bundeszuschusszum Index
- Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht nur durch Beiträge finanziert, sondern auch durch einen Bundeszuschuss. Die Höhe des Bundeszuschusses wird für jedes Kalenderjahr entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und des Beitragssatzes fortgeschrieben. Weil die Rentenversicherung mit ihren dem sozialen Ausgleich dienenden Leistungen wichtige Aufgaben im sozialen Rechtsstaat übernommen hat, ist es sachgerecht, dass die Rentenversicherung wegen der für die Allgemeinheit erbrachten Leistungen verstärkt finanziell unterstützt wird. Daneben zahlt der Bund einen zusätzlichen Bundeszuschuss an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, mit dem die nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung pauschal abgegolten werden. Der zusätzliche Bundeszuschuss wird jährlich prozentual entsprechend der höheren Mehrwertsteuereinnahmen angepasst. Im Übrigen erfolgt eine Entlastung der Rentenkassen durch die direkte Beitragszahlung des Bundes für die Kindererziehung. Außerdem werden die Kosten für einigungsbedingte Leistungen ohne Anrechnung auf den zusätzlichen Bundeszuschuss erstattet. Darüber hinaus wird das Aufkommen aus der Ökosteuer zur Senkung des Beitragssatzes eingesetzt (Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss).
D
Direktversicherungzum Index
- Die Direktversicherung ist eine besondere Form der Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Angestellten abschließt. Bezugsberechtigt sind Beschäftigte oder ihre Hinterbliebenen. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann sich beteiligen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in den Fällen, in denen eine Vereinbarung über die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung nicht zustande kommt, den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Direktzusagezum Index
- Die Direktzusage (auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage) ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen zu gewähren. Sie ist in Deutschland die am weitesten verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge. Träger der Versorgung ist das Unternehmen. Die Leistungen dazu werden aus betrieblichen Mitteln finanziert. Der Arbeitnehmer kann an der Finanzierung beteiligt werden.
Durchführungswegzum Index
- Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sieht fünf Durchführungswege vor:
1. Direktzusage
2. Unterstützungskasse
3. Pensionskasse
4. Direktversicherung
5. Pensionsfonds
Durchschnittsentgeltzum Index
- Durchschnittsentgelt ist ein Wert, der die Rentenberechnung und damit die Rentenhöhe beeinflusst. Bei der Rentenberechnung werden für die einzelnen Kalenderjahre Entgeltpunkte bestimmt, indem das vom Versicherten erzielte Bruttoarbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im gleichen Kalenderjahr geteilt wird. Weil für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr noch keine statistischen Daten für die Ermittlung des Durchschnittsentgelts vorliegen, werden hierfür vorläufige Werte festgelegt.
E
Eck- oder Standardrentnerzum Index
- Eine für Vergleichszwecke erfundene Person, die 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Das Verhältnis der Rente dieser Vergleichsperson zum aktuellen Durchschnittseinkommen beziffert das Rentenniveau.
Eigenvorsorgezum Index
- Die Eigenvorsorge bzw. zusätzliche Altersvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen. Sie umfasst die betriebliche Altersvorsorge und die private Eigenvorsorge. Die zusätzliche Eigenvorsorge wird ab 2002 in Form von Zulagen und Steuervorteilen unterstützt. Dafür stellt der Staat ab 2008 rund 12 Mrd. EUR zur Verfügung. Die Bundesregierung empfiehlt und fördert, die Eigenvorsorge ab 2002 bis zum Jahr 2008 in vier Schritten stufenweise aufzubauen. Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 % seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Die maximale Zulage beträgt für Alleinstehende 154 EUR, für Verheiratete 308 EUR und für jedes Kind zusätzlich 185 EUR im Jahr. Ist die Steuerersparnis durch den EUR Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben.
Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todeszum Index
- Auf die Renten wegen Todes werden eigene Einkünfte des Berechtigten - soweit sie einen Freibetrag überschreiten - zu 40% angerechnet. Solche Einkünfte sind z. B. Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen), Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld und Renten) und Vermögenseinkommen (z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung). Auf Hinterbliebenenrenten, die nach altem Recht berechnet werden, und auf Waisenrenten an Waisen, die vor dem 1.1.2002 geboren sind, werden keine Vermögenseinkünfte angerechnet. Nicht auf die Rente wegen Todes angerechnet werden z. B. Sozialhilfe und ähnliche Leistungen.
Betroffen von der Einkommensanrechnung sind Witwen- und Witwerrenten nur bei Todesfällen nach dem 31.12.1985. Witwen und Witwer, die am 18.5.1990 in den neuen Bundesländern gewohnt haben, fallen auch bei Todesfällen vor dem 1.1.1986 unter die Einkommensanrechnung. Auf Waisenrenten wird eigenes Einkommen der Waise nur angerechnet, wenn die Waise über 18 Jahre alt ist.
Der Einkommensanrechnung unterliegt nur das fiktive Nettoeinkommen (z. B. Bruttoarbeitsentgelt minus 40%, Arbeitseinkommen minus 39,8%), das über einem bestimmten Freibetrag liegt, der mit dem gleichen Prozentsatz angepasst wird wie die Renten. Von dem über dem Freibetrag liegenden Nettoeinkommen werden 40% auf die Rente wegen Todes angerechnet.
Die aktuellen Freibeträge seit 1.7.2003 lauten bei Wohnsitz im Westen im Osten:
- Witwen-, Witwerrente, Erziehungsrente
(26,4 x aktueller Rentenwert West oder Ost) 689,83 € 606,41 €
- Waisenrente(17,6 x aktueller Rentenwert
- West oder Ost) 459,89 € 404,27 €
Der jeweilige Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts West oder Ost 146,33 € 128,63 €
Entgeltpunktezum Index
- Entgeltpunkte sind der beitragsbezogene Bestandteil der Rentenformel. Das jährlich erzielte Entgelt wird in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch das Durchschnittsentgelt im gleichen Jahr geteilt wird. Wer in einem Kalenderjahr genauso viel Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt aller Versicherten (2004 = 29.428 €), erhält hierfür 1 Entgeltpunkt. Wer weniger verdient hat, erhält entsprechend einen Entgeltpunktwert von unter 1,0, bei überdurchschnittlichem Verdienst beträgt der Entgeltpunktwert mehr als 1,0.
Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorgezum Index
- Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Seit 1.1.2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dieser Anspruch besteht derzeit nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Es wird sichergestellt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. Tarifvertraglich vereinbarte Entgelte können allerdings nur durch eine tarifvertragliche Regelung umgewandelt werden. Es ist daher zu erwarten, dass die Entgeltumwandlung zunehmend zum Gegenstand von Tarifverträgen werden wird. Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, können im Rahmen des Konzeptes zur Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung staatlich gefördert werden. Daneben besteht noch bis Ende 2008 die Möglichkeit, für umgewandelte Entgeltbestandteile die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen.
Ersatzzeitenzum Index
- Ersatzzeiten sind Zeiten nach vollendetem 14. Lebensjahr, in denen der Versicherte durch außergewöhnliche Umstände keine Beiträge zahlen konnte. Zu den Ersatzzeiten zählen z. B.
- Kriegsdienst im 2. Weltkrieg,
- Kriegsgefangenschaft und Reichsarbeitsdienst,
- Internierung, Verschleppung und Festgehaltenwerden von Deutschen
insbesondere in der früheren UdSSR),
- Freiheitsentzug im Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 8.5.1945 bis 30.6.1990, soweit der Versicherte rehabilitiert oder das Strafurteil aufgehoben worden ist.
- Teilweise zählen auch an diese Zeiten anschließende Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten als Ersatzzeiten. Ersatzzeiten sind auf Zeiten bis zum 31.12.1991 begrenzt. Sie zählen sowohl bei der Wartezeit als auch bei der Rentenberechnung mit.
Erwerbsminderungsrentenzum Index
- Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist, ersetzt die Erwerbsminderungsrente entstehende Einkommenslücken. Sie wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zur Erreichung einer vorgezogenen Altersgrenze gezahlt. Anschließend steht dem Versicherten die Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente zu.
F
Fondssparplanzum Index
- Bei einem Fondssparplan erfolgt die Anlage des Kapitals in Investmentfonds, z. B. Aktien-, Renten- oder gemischten Fonds. Sie unterscheiden sich in den Ertragschancen und im Risiko für den Anleger. Bei Aktienfonds steht der Chance auf eine hohe Anlagerendite bei günstiger Entwicklung der Kapitalmärkte das Verlustrisiko durch fallende Kurse gegenüber. Eine Mindestrendite ist nicht garantiert, lediglich der Kapitalerhalt muss bei geförderten Produkten zugesagt werden. Die Chance auf eine hohe Rendite hängt genau wie das Verlustrisiko von der Mischung des Fonds ab, ist jedoch höher als bei Banksparplänen und privaten Rentenversicherungen. Kosten entstehen durch Ausgabeaufschläge beim Kauf und durch Verwaltungs-/Depotgebühren. Fonds mit hohem Aktienanteil sind eher für jüngere risikofreudige Anleger geeignet, weil hier ausreichend Zeit ist, vorübergehende Kursverluste wieder auszugleichen.
Freiwillige Versicherungzum Index
- Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben grundsätzlich das Recht, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen können sich nur unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern.
Fremdrentenrechtzum Index
- Das Fremdrentenrecht regelt die Rentenansprüche der seit Ende des 2. Weltkriegs aus den damaligen deutschen Ostgebieten und den Ländern Osteuropas in die Bundesrepublik Deutschland gekommenen Vertriebenen und Aussiedlern. Diese mit einem so genannten Vertriebenenausweis A oder B ausgestatteten Personen werden rentenrechtlich so gestellt, als hätten sie ihr Arbeitsleben nicht in Osteuropa (z. B. in Rumänien oder Russland), sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Für ihre in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten erhalten sie für die Rentenberechnung Tabellenentgelte angerechnet, sodass sie deutschen Beitragszeiten grundsätzlich gleichstehen.
Dasselbe gilt für Deutsche, die seit dem 1.1.1993 als Spätaussiedler aus den Herkunftsländern nach Deutschland kommen. Diese Personen erhalten anstelle des Vertriebenenausweises eine so genannte Spätaussiedlerbescheinigung.
G
Generationengerechtigkeitzum Index
- Wird hergestellt, indem die Interessen der jüngeren und der älteren Generation gleichermaßen berücksichtigt werden. Durch bezahlbare und stabile Beitragssätze einerseits und durch ein stabiles Rentenniveau andererseits.
Generationenvertragzum Index
- Zwischen der beitragszahlenden (jungen) und der rentenempfangenden (alten) Generation gilt das Prinzip, dass die arbeitenden Versicherten durch ihre Beiträge die Renten von heute finanzieren. Dabei erwartet die beitragszahlende Generation, dass die nachfolgenden Generationen bereit sind, das Gleiche zu tun. Dieses wird Generationenvertrag genannt. Der Generationenvertrag ist ein unausgesprochener und nicht schriftlich festgelegter Vertrag zwischen diesen Gruppen, also ein gesellschaftliches Übereinkommen.
Gesetzliche Rentenversicherungzum Index
- Hauptsäule der Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angelegt. Aber auch für bestimmte Gruppen von Selbstständigen und andere Personengruppen. Und den meisten nicht versicherungspflichtigen Personen bietet sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder für nicht versicherungspflichtige Selbstständige die Versicherungspflicht auf Antrag.
Glaubhaftmachungzum Index
- Falls aus den bei der Rentenversicherung vorhandenen Unterlagen für bestimmte Zeiten nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt erkennbar ist, kann dies gegenüber dem Versicherungsträger nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache gilt als glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.
Gleitzonezum Index
- Seit dem 1. April 2003 gelten für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem --> Arbeitsentgelt oberhalb von 400 EUR bis zur Grenze von 800 EUR besondere Regelungen der Beitragstragung. Der Arbeitgeber zahlt für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich seinen vollen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (z. Zt. 21 %). Der Arbeitnehmeranteil steigt im Ergebnis linear von rund 4 % am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Anteil (z. Zt. 21 %) an, wobei die Steigerung des Arbeitnehmeranteils über eine verminderte Beitragsbemessungsgrundlage gesteuert wird.
Der geringere Arbeitnehmeranteil wirkt sich aber auch auf die Höhe der Rente aus, da bei der Rentenberechnung nur das - gegenüber dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt niedrigere - Entgelt zugrunde gelegt wird, das der Beitragszahlung entspricht (z.B. 519,90 EUR bei einem tatsächlichen Verdienst von 600 EUR). Mit einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber und einer Beitragszahlung nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (vollen Arbeitsnehmeranteil) kann das Arbeitsentgelt in vollem Umfang bei Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Grundsicherungzum Index
- Bedürftigkeitsabhängige Leistung für über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr. Rechtsgrundlage: im Rahmen der Rentenreform eingeführtes Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) zur Verhinderung verschämter Altersarmut. Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.
H
Hinterbliebenenrentezum Index
- Die gesetzliche Rentenversicherung leistet den Hinterbliebenen eines Versicherten Ersatz für den durch seinen Tod entfallenden Unterhalt in Form der Witwen- und Witwerrente sowie der Waisenrente.
Hinzuverdienstgrenzenzum Index
- Bei Bezug einer Vollrente wegen Alters vor dem 65. Lebensjahr ist ein Hinzuverdienst nur in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 340 € möglich. In zwei Monaten eines jeden Jahres ist außerdem der doppelte Hinzuverdienst zulässig.
Höchstbeitragzum Index
- Beiträge zur Rentenversicherung dürfen nur in begrenzter Höhe gezahlt werden. Der Höchstbeitrag ist der Beitrag, der für einen Arbeitsverdienst zu zahlen ist, der der Beitragsbemessungsgrenze entspricht.
Der Höchstbeitrag beträgt 2003
- in den alten Bundesländern monatlich 1.004,25 € (Berechnung: 19,5% aus 5.150 €),
- in den neuen Bundesländern monatlich 848,25 € (Berechnung: 19,5% aus 4.350 €).
Der Wert in den neuen Bundesländern gilt nur für Pflichtbeiträge, weil freiwillige Höchstbeiträge auch in den neuen Bundesländern nach "Westniveau" zu zahlen sind.
I
Insolvenzsicherungzum Index
- Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), der unter der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen steht.
Der PSVaG muss im Insolvenzfall in dem Umfang eintreten, der sich aus der Versorgungszusage des Arbeitgebers ergibt. Der PSVaG hat die Leistungen zu erbringen, die der Arbeitgeber zu erbringen gehabt hätte, wenn kein Sicherungsfall eingetreten wäre. Die Mittel hierfür erhält der PSVaG durch Beiträge all der Arbeitgeber, die die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds anbieten. Wählt der Arbeitgeber einen dieser drei Durchführungswege, löst dies Beitragspflicht zum PSVaG aus.
Invalidenrentezum Index
- Umgangssprachlicher Begriff für Rente wegen Erwerbsminderung.
K
Kinderberücksichtigungszeitenzum Index
- Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit von der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren endet die Berücksichtigungszeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes. Bei Geburten ab 1.1.1992 sind die ersten drei Jahre zugleich Kindererziehungszeiten. Grundsätzlich werden die Zeiten der leiblichen Mutter zugeordnet. Will der Vater die Zeiten auf seinem Konto gutgeschrieben haben, müssen die Eltern die Übertragung der Zeit gemeinsam gegenüber dem Rentenversicherungsträger beantragen. Eine rückwirkende Übertragung ist nur für maximal zwei Kalendermonate möglich.
Durch Berücksichtigungszeiten werden Versicherungslücken geschlossen, die durch die Erziehung von Kindern bis zu deren 10. Lebensjahr entstehen.
Allerdings haben Berücksichtigungszeiten nicht dieselbe Bedeutung wie die anderen rentenrechtlichen Zeiten. Sie wirken sich aber in folgenden Fällen für Sie günstig aus:
- Berücksichtigungszeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
- Mit Berücksichtigungszeiten kann der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit aufrechterhalten werden.
- Berücksichtigungszeiten bewirken eine bessere Bewertung der beitragsfreien und
-geminderten Zeiten und damit bei der Berechnung Ihrer Rente.
- Berücksichtigungszeiten helfen, die Voraussetzungen für die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen zu erfüllen.
- In dieser Zeit werden zusätzliche Beiträge um 50% bis zum Durchschnittsentgelt aufgewertet oder bei Erziehung von mehreren Kindern Entgeltpunkte gutgeschrieben (s. auch Aufwertung von Kindererziehung).
Bei Selbstständigen gelten besondere Bestimmungen.
Kindererziehungszeiten/ Kindererziehungsjahrezum Index
- Kindererziehungszeiten sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes in
- den ersten drei Lebensjahren eines Kindes bei Geburten ab dem 1.1.1992 oder
- dem ersten Lebensjahr eines Kindes bei Geburten vor dem 1.1.1992.
Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten, für die der Bund pauschal Beiträge bezahlt .
Die Erziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.
Wird keine anderweitige Erklärung von den Eltern abgegeben, so werden die Zeiten bei der Mutter angerechnet. Sollen die Erziehungszeiten dem Vater übertragen werden, so muss die übereinstimmende Erklärung unverzüglich beim Rentenversicherungsträger abgegeben werden. Eine Übertragung ist maximal für zwei Monate rückwirkend möglich.
Auch für Adoptiv- oder Pflegekinder können Kindererziehungszeiten ab der Adoption bzw. Aufnahme im Haushalt angerechnet werden.
Bei Elternteilen, die bereits anderweitig versorgt sind (z. B. Beamte), ist eine Anrechnung hingegen nicht möglich.
Kinderzulagezum Index
- Bei der Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge wird für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, in der Endstufe ab 2008 eine Zulage in Höhe von 185 € gezahlt werden.
Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentnerzum Index
- Auch von Renten sind Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Dies bedeutet, dass die Rentnerinnen und Rentner ebenso wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den halben Krankenversicherungsbeitrag zu tragen haben. Der Beitragsanteil der Rentner, der jetzt individuell nach dem Beitragssatz der Krankenkasse zu berechnen ist, der der Rentner als Mitglied angehört, wird von der Rente einbehalten und an die zuständige Krankenversicherung abgeführt. Freiwillig oder privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen ihre Beiträge zur Krankenversicherung selbst in voller Höhe zahlen. Sie erhalten vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss.
Künstlersozialversicherungzum Index
- Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ihre Beitragsanteile zieht die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven ein.
L
Lohnersatzleistungenzum Index
- sind Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Seit 1992 sind Zeiten, in denen eine solche Leistung bezogen wird, Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Lohnnebenkostenzum Index
- Die Lohnnebenkosten (genauer: Personalzusatzkosten) geben die Differenz an zwischen den gesamten beim Arbeitgeber anfallenden Arbeitskosten und dem auf die tatsächliche geleistete Arbeit entfallenden Arbeitsentgelt. Zu unterscheiden ist zwischen tariflichen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und gesetzlichen Lohnnebenkosten. Zu letzteren zählen z. B. die Bezahlung während Feiertagen und vor allem auch die Arbeitgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag.
M
Mindestbeitragzum Index
- Freiwillig Versicherte müssen Beiträge in einer Mindesthöhe zahlen. Diesem Mindestbeitrag liegt seit April 2003 ein Entgelt in Höhe von 400 € zugrunde. Multipliziert mit dem gültigen Beitragssatz von 19,5%, ergibt sich ein Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 78,00 €. Dieser Wert gilt auch für die neuen Bundesländer.
Mindesteigenbeitragzum Index
- Für den Erhalt der vollen Zulagenförderung der privaten Altersvorsorge ist die Zahlung eines Mindesteigenbeitrages erforderlich. Dieser richtet sich nach dem maßgeblichen Vorjahreseinkommen und steigt von 1% im Jahr 2002 auf 4% im Jahr 2008. Von diesem Wert sind die Zulagen abzuziehen, so dass der tatsächliche Mindesteigenbeitrag immer geringer ist als der angegebene Prozentsatz. Unabhängig vom individuellen Mindesteigenbeitrag muss wenigstens ein bestimmter Sockelbetrag gezahlt werden.
Mindestrente/Rente nach Mindesteinkommenzum Index
- Allgemeine Mindestrenten, wie es sie in der ehemaligen DDR gab, gibt es im leistungsbezogenen Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland nicht. Als Mindestsicherungselement gibt es die Rente nach Mindesteinkommen. Besonders niedrige Pflichtbeiträge vor 1992 werden bei der Rentenberechnung angehoben, wenn bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Mindestversicherungszeitzum Index
- Siehe Wartezeit.
N
Nachhaltigkeitsfaktorzum Index
- Die Belastung der Rentenfinanzen folgt neben einer verlängerten Lebenserwartung aus einem Geburten- und Erwerbstätigenrückgang. Um eine sachgerechte Aufteilung der finanziellen Belastungen auf Beitragszahler und Rentner zu gewährleisten, sieht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vor, dass ein "Nachhaltigkeitsfaktor" in die Rentenanpassungsformel aufgenommen wird, der die Relation von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern wiedergibt. Dieser berücksichtigt neben der Entwicklung der Lebenserwartung sowohl die Entwicklung der Geburten als auch die der Erwerbstätigkeit und hebt sich somit vom demografischen Faktor der "Blüm-Reform" ab, der einseitig auf die Entwicklung der Lebenserwartung abstellte.
Nominalwertzusagezum Index
- Zusage des Anbieters eines Altersvorsorgevertrages, dass zu Beginn der Auszahlungsphase des Vertrages mindestens ein Kapital in Höhe der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung steht.
O
Ostrentenzum Index
- Bis zur Verwirklichung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte "Ost" und ein aktueller Rentenwert "Ost" zur Rentenberechnung herangezogen.
P
Pensionsfondszum Index
- Der Pensionsfonds ist wie die Pensionskasse eine rechtlich selbständige Einrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitgeber durchführt. Auch eine Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Beiträge ist dabei möglich. Das angesammelte Versorgungskapital kann relativ frei auf dem Kapitalmarkt investiert werden. Die Höhe der späteren Leistung hängt somit auch von der erzielten Kapitalrendite ab. Weil die Kapitalanlage bei Pensionsfonds im Vergleich zu Direktversicherungen und Pensionskassen wesentlich weniger reglementiert wird, besteht die Möglichkeit, höhere Renditen und damit höhere Versorgungsleistungen zu erzielen. Andererseits wird der Ausfall einer Versorgungsleistung bei Kapitalverlust ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber zumindest dafür einstehen muss, dass im Versorgungsfall die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht.
Pensionskassezum Index
- Die Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung ähnlich einer Versicherung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Der wesentliche Unterschied zur Direktversicherung liegt darin, dass der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer selbst Mitglied der Versorgungseinrichtung wird. Der Arbeitgeber leistet Beiträge, an denen sich die Arbeitnehmer beteiligen können. Die Pensionskassen unterliegen dabei strengen Anlagebeschränkungen: Nur ein begrenzter Teil der Anlagemittel kann in Aktien investiert werden. Damit wird das Risiko minimiert, gleichzeitig werden aber auch Gewinnmöglichkeiten eingeschränkt.
Pflegeversicherung der Rentnerzum Index
- Die Soziale Pflegeversicherung folgt den Grundsätzen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Folglich sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner auch in der Sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden ab 1. April 2004 allein von den Rentnerinnen und Rentnern getragen.
Private Rentenversicherungzum Index
- Die private Rentenversicherung verbindet Kapitalanlage und Versicherung. Die Beiträge werden dabei in der Regel mit einer garantierten Mindestverzinsung (für Verträge ab 2004: 2,75%) angelegt. Hinzu können Überschussbeteiligungen kommen, die jedoch nicht garantiert sind. Private Rentenversicherungen haben im allgemeinen ein eher geringes Risiko und mittlere Ertragschancen. Die Abschlusskosten werden auf die ersten zehn Jahre der Laufzeit verteilt. Private Rentenversicherungen eignen sich besonders für jüngere sicherheitsbewusste Anleger.
R
Rehabilitationzum Index
- Unter Rehabilitation versteht man alle medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen und Leistungen, die die Rentenversicherung zur Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erbringt.
Renditen der gesetzlichen Rentenversicherungzum Index
- Die gesetzliche Rentenversicherung bietet neben der Sicherung im Alter finanzielle Unterstützung bei Risiken wie Erwerbsminderung, Tod des Ehepartners oder Tod der Eltern. Außerdem werden Kuren, berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen sowie für Rentnerinnen und Rentner der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet. Dies deckt eine private Versicherung nicht automatisch ab. Werden diese Unterschiede im Leistungsspektrum nicht berücksichtigt, führt dies stets zu einer Verzerrung des Renditevergleichs zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rentenantragzum Index
- Alle Renten müssen - wie auch die übrigen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - beim Rentenversicherungsträger, bei einer seiner Auskunfts- und Beratungsstellen oder beim Versichertenältesten beantragt werden. Der Antrag kann auch bei dem für den Wohnsitz zuständigen Versicherungsamt oder bei den Gemeindebehörden (Ortsbehörden) gestellt werden. Alle diese Stellen halten die erforderlichen Formulare bereit. Antragsberechtigt ist jeder, der das 15. Lebensjahr vollendet hat. Von der rechtzeitigen Antragstellung hängt der Beginn der Rente ab. Ausnahmsweise werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Erziehungsrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelaltersrente gezahlt, ohne dass dies beantragt werden muss. Ebenso "von Amts wegen" wird eine kleine Witwen-/Witwerrente nach Vollendung des 45. Lebensjahres als große Witwen-/Witwerrente gezahlt.
Rentenbescheidzum Index
- Wenn der Rentenversicherungsträger eine Leistung ablehnt oder bewilligt, muss er dies gegenüber der oder dem Berechtigten in Form eines anfechtbaren Bescheides tun. Beispiel hierfür ist der Rentenbescheid, der eine Rentenleistung entweder ganz oder teilweise bewilligt oder ablehnt. Ein solcher Bescheid muss mit einem Rechtsmittel versehen sein, mit dem ggf. auch eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.
Rentenformelzum Index
- Die Höhe der Rente wird mit der Rentenformel ausgerechnet. Diese lautet: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente. Dabei spiegelt die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte wider, in welchem Umfang der Einzelne versichert war. Über den Rentenartfaktor kommt zum Ausdruck, ob es sich um eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Waisenrente handelt. Der aktuelle Rentenwert ist ein bestimmter Betrag in Euro. Er entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Beiträge erhält, und wird regelmäßig entsprechend der Lohnentwicklung angepasst.
Renteninformationzum Index
- Ab dem Jahr 2004 wir die Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung, ihre Versicherten über die voraussichtlichen Rentenansprüche im Alter zu informieren, erweitert. Versicherte, die dann das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine Renteninformation. Mit der bereits seit Juni 2002 im Rahmen eines Pilotprojektes verschickten Renteninformation schaffen die Rentenversicherungsträger mehr Transparenz bei der persönlichen Altersrente und bieten ihren Versicherten eine solide Grundlage für die eigenverantwortliche Planung einer zusätzlichen Altersvorsorge. Die Renteninformation wird auf der Basis der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt und enthält u.a. eine Hochrechnung der zu erwartenden Rente bei Erreichen des Alters 65 ohne Berücksichtigung einer Rentenanpassung sowie mit fiktiven Rentenanpassungen. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres erhalten Versicherte anstelle der Renteninformation alle drei Jahre eine Rentenauskunft, die noch detailliertere Informationen über die bisherige Versicherungsbiografie enthält.
Rentenniveauzum Index
- Das Rentenniveau errechnet sich aus dem Verhältnis der Eck- oder Standardrente zum aktuellen Durchschnittseinkommen.
Rentenrechtliche Zeitenzum Index
- Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Kinderberücksichtigungszeiten sind die rentenrechtlichen Zeiten. Sie bestimmen die Höhe der Rente. Außerdem ist eine bestimmte Anzahl rentenrechtlicher Zeiten Voraussetzung für die Zahlung der Rente (Wartezeit).
Rentensplitting unter Ehegattenzum Index
- Jüngere Ehegatten, deren Ehe entweder nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder die nach dem 1.1.1962 geboren wurden, können übereinstimmend ein Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Das Rentensplitting erfolgt durch Aufteilung der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Zu Lebzeiten beider Ehegatten erhält dann jeder seine eigene - durch das Splitting veränderte - Versichertenrente. Sie verbleibt dem Überlebenden nach dem Tod des anderen Ehegatten und geht ihm - anders als eine Witwen- oder Witwerrente - auch bei Wiederheirat nicht verloren.
Rentenversicherungsträgerzum Index
- Die Rentenversicherung wird von besonderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt. Träger der Rentenversicherung sind die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA), die Landesversicherungsanstalten, die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse.
Rentenzahlung ins Auslandzum Index
- Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten ihre Rente in vollem Umfang ins Ausland gezahlt, soweit sie auf Beitragszeiten beruht, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik zurückgelegt wurden.
Restverrentungzum Index
- Der Abschluss einer Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr im Anschluss an Auszahlungen aus einem Investmentfonds oder einem Banksparplan.
S
Selbstständigezum Index
- Grundsätzlich sind Selbstständige nicht versicherungspflichtig. Es gibt aber Ausnahmen: Ob bestimmte Selbstständige (z. B. Lehrerinnen, Erzieherinnen und erwerbsmäßige Pflegerinnen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege) in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, hängt u. a. davon ab, ob sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht. Seit dem 1. Januar 1999 unterliegen auch Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und niemanden beschäftigen, der aus dieser Tätigkeit mehr als 400 EUR bezieht, der Rentenversicherungspflicht. Damit ist ihnen oder ihren Hinterbliebenen Unterstützung in wirtschaftlichen Notlagen, bei Invalidität und im Alter garantiert. Alle übrigen Selbstständigen, die nicht per Gesetz pflichtversichert sind, können ihre Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung beantragen. Existenzgründerinnen können sich in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Selbstständige Künstlerinnen und Publizistinnen sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert, wenn ihr Jahreseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit eine Mindesthöhe (ab 2002: 3900 € in den alten und neuen Bundesländern einheitlich) erreicht. Die Beiträge werden von der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven berechnet.
Für die neuen Bundesländer gilt: Alle Selbstständigen, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und bis Ende 1994 nicht erklärt hatten, dass die Befreiung enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit.
Seit dem 01.01.2003 können Personen, die zuvor Lohnersatzleistungen von der Bundesanstalt für Arbeit bezogen oder an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teilgenommen haben, bei Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung einen Existenzgründungszuschuss erhalten. Die Gründerinnen einer so genannten Ich-AG sind für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach können sie sich wie alle übrigen Existenzgründerinnen für drei Jahre lang von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Sockelbeträgezum Index
- In der zusätzlichen Altersvorsorge müssen Förderberechtigte ohne Kinder von 2002 bis 2004 jährlich mindestens 45 € aus eigenen Mitteln aufwenden, um die volle Zulage zu erhalten. Steht ihnen eine Kinderzulage zu, müssen mindestens 38 € und bei Anrecht auf zwei oder mehr Kinderzulagen mindestens 30 € angespart werden. Ab 2005 steigen diese Mindesteigenbeiträge auf 90 € für Kinderlose. Für Personen mit einem Kind auf 75 € und mit zwei und mehr Kindern auf 60 € jährlich. Der Entwurf eines Alterseinkünftegesetzes (AEG) sieht vor, dass der Sockelbetrag soll ab dem Jahr 2005 einheitlich 60 € im Jahr betragen soll.
Solidaritätzum Index
- Das solidarische Prinzip bleibt das Fundament der gesetzlichen Rentenversicherung: die Solidarität der Jungen mit den Alten, der Gesunden mit den Kranken, der Leistungsstarken mit den Leistungsschwachen. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.
Sonderausgabenabzugzum Index
- Sonderausgaben sind private Ausgaben, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten stehen und daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen dürfen. Solche Privatausgaben sind nur dann von der einkommenssteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar, wenn das Gesetz dies wegen der unvermeidbaren bzw. förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausdrücklich vorsieht. In anderen Fällen scheidet ein Abzug in der Regel aus. Sonderausgaben können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerpflichtigen beruhen und von ihm selbst entrichtet worden sind. Der Sonderausgabenabzug erfolgt für das Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.
Sonderversorgungzum Index
- Sonderversorgungssysteme boten in der ehemaligen DDR bestimmten Personengruppen eine eigenständige soziale Sicherung außerhalb der allgemeinen Rentenversicherung. Die Sonderversorgungen sind zum 1.1.1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden.
T
Teilrentezum Index
- Versicherte können durch den Bezug einer Teilrente bei entsprechender Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit in den Ruhestand hineingleiten. Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der vollen Altersrente bezogen werden. Eine Teilrente kann beanspruchen, wer die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt.
U
Umlageverfahrenzum Index
- In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt. Die bei den Rentenversicherungsträgern eingehenden Beiträge werden sogleich für die Finanzierung der Ausgaben verwendet. Die Versicherungsträger haben lediglich eine finanzielle Rücklage, um mögliche Einnahmeschwankungen im Jahresverlauf ausgleichen zu können. Die gezahlten Beiträge dienen also nicht zur Ansammlung von Kapital zur Finanzierung zukünftiger Rentenansprüche. Ebenso wenig werden die derzeit zu zahlenden Renten aus früher von Versicherten eingezahlten Beiträgen finanziert.
Unterhaltsrückgriffzum Index
- Beantragen hilfebedürftige Menschen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, müssen wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfe deren Kinder oder Eltern für den Unterhalt aufkommen. Dieser Unterhaltsrückgriff ist die Hauptursache für verschämte Altersarmut. Um diese künftig zu verhindern, wurde im Rahmen der Rentenreform für über 65-Jährige und für aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr eine bedürftigkeitsabhängige, gegenüber der Sozialhilfe vorrangige Grundsicherung eingeführt, bei der ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € nicht stattfindet, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.
Unterstützungskassezum Index
- Die Unterstützungskasse ist eine selbstständige Versorgungseinrichtung, die auf die von ihr gewährten Leistungen dem Arbeitnehmer formal keinen Rechtsanspruch gewährt. Reicht das Kassenvermögen zur Einbringung der zugesagten Leistungen nicht aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die versprochene Leistung einzustehen. Das Vermögen wird durch Zuwendungen des Trägerunternehmens oder durch eigene Vermögenserträge der Unterstützungskasse aufgebaut und erhalten. Auch bei diesem Durchführungsweg kann der Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligt werden.
V
Versicherungslückenzum Index
- Zeiten, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und die auch nicht als sonstige rentenrechtliche Zeiten anerkannt sind. Das sind häufig Zeiten als Selbstständiger, mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft oder im eigenen Haushalt. Solche Versicherungslücken wirken rentenmindernd. Lücken in der Versicherung können auch bei jüngeren Versicherten etwa durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit vor Eintritt ins Berufsleben oder längerer schulischer Ausbildung entstehen. In diesen Fällen wird künftig die Rentenhöhe nicht mehr negativ beeinflusst werden. Denn diese Zeiten werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Versicherungszeiten angerechnet, auch wenn die Person vorher nicht versicherungspflichtig war.
Versicherungspflichtzum Index
- Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sind versicherungspflichtig. Für Selbstständige gibt es besondere Regelungen. Nicht versicherungspflichtig, also versicherungsfrei, sind z. B. Beamte, Schüler und Bezieher von Altersvollrenten. Geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind, haben die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.
Versicherungsverlaufzum Index
- Im Versicherungsverlauf sind die rentenrechtlichen Zeiten aufgeführt. Nicht enthaltene Zeiten (Versicherungslücken) wirken rentenmindernd. Deshalb gilt: je weniger Lücken, desto besser.
- Versorgungsausgleichzum Index
- Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen im Falle einer Scheidung. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften. Dem anderen Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Unterschieds zu.
W
Wartezeitzum Index
- Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn die/der Versicherte mindestens eine Zeit lang der Versicherung angehört hat. Diese Mindestversicherungszeit ist die Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente, die Renten wegen Erwerbsminderung und die Renten wegen Todes. Für die anderen Renten ist die Wartezeit - je nach Rentenart - höher.
Witwen- und Witwerrentezum Index
- Die gesetzliche Rentenversicherung leistet den Hinterbliebenen eines Versicherten Ersatz für den durch seinen Tod entfallenden Unterhalt in Form der Witwen- und Witwerrente sowie der Waisenrente.
Z
Zeitrentezum Index
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur auf Zeit gezahlt. Die Renten werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Zentrale Stellezum Index
- Behörde, die die Höhe des Zulagenanspruchs in der privaten Altersvorsorge ermittelt und die Auszahlung auf den Altersvorsorgevertrag veranlasst. Zentrale Stelle ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Zulagenzum Index
- Die private Altersvorsorge soll gefördert werden. Deshalb erhalten alle förderfähigen Anlegerinnen und Anleger eine staatliche Zulage, wenn sie zusätzlich für ihr Alter vorsorgen. Voraussetzung: Sie schließen Altersvorsorgeverträge ab, die vom Staat als förderfähig anerkannt wurden.
Zurechnungszeitzum Index
- Kommt es bei einer oder einem Versicherten bereits in jungen Jahren zur Erwerbsminderung oder zum Todesfall, wäre die Rente wegen der kurzen Beitragsleistung relativ gering. Um dies zu verhindern, gibt es die Zurechnungszeit. Durch die Zurechnungszeit wird bei der Rentenberechnung unterstellt, dass die Erwerbsminderung oder der Tod erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist. Die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem 60. Lebensjahr wird als so genannte beitragsfreie Zeit hinzugerechnet.
Für Versicherungsfälle, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2003 eintreten, wird der Endzeitpunkt der Zurechnungszeit schrittweise vom Alter 56 Jahre und acht Monate (Ende der Zurechnungszeit bei Versicherungsfällen, die vor Januar 2001 eingetreten sind) auf das Alter 60 verlängert.
Die Bewertung der Zurechnungszeit erfolgt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.
Zusatzversorgungzum Index
- Die 22 Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR sind zum 1.1.1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Mit dem späteren Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz wurde die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften von Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der Parteien der ehemaligen DDR nachgeholt und die Gleichstellung der nach dem Pensionsstatut Carl-Zeiss-Jena erworbenen Ansprüche und Anwartschaften geregelt.
Zusätzliche Altersvorsorgezum Index
- Die zusätzliche Altersvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen. Sie umfasst die betriebliche Altersvorsorge und die private Vorsorge und wird vom Staat mit Zulagen und Steuervorteilen unterstützt.

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