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Berlin, 07.11.2004
DAS ALTERSEINKÜNFTEGESETZ - EIN SIGNAL IN RICHTUNG MEHR GENERATIONENGERECHTIGKEIT
Mit dem im Juni 2004 beschlossenen Alterseinkünftegesetz wird die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt.
Was bedeutet das:
Die gesetzlichen Renten werden in einem Übergangszeitraum bis 2040 voll steuerpflichtig. Im Gegenzug werden die Vorsorgeaufwendungen vollständig von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen. Ab 2005 können bis zu 12.000 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer freigestellt werden. Bis zum Jahre 2025 steigt dieser steuerfreie Anteil auf 20.000 Euro an.
Der Grundgedanke dieser gesetzlichen Regelung liegt auf der Hand. Die steuerliche Entlastung ist insbesondere für junge Erwerbstätige, die ihre Existenz und ihre Altersvorsorge noch aufbauen müssen, sinnvoller als die bislang geltende steuerliche Entlastung im Rentenalter. Einer Lebensphase, in der in der Regel keine Aufwendungen mehr für die Erziehung von Kindern oder etwa der Abbezahlung des Eigenheims anfallen.
Selbstverständlich ist ein derartiger Systemwechsel nur mit einer langen Übergangsfrist möglich. Erst im Jahr 2040 ist die Umstellung vollendet. Bei den jetzigen Rentnerinnen und Rentnern und denen, die im Jahr 2005 in Rente gehen, ändert sich durch den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung mehrheitlich nichts, d.h. ihre Renten bleiben auch nach dem Jahr 2005 steuerfrei. Bestandsrenten und Neurenten des Jahres 2005 bleiben bis zu einem Betrag von 18.900 Euro (verheiratete 37.800 Euro) steuerfrei.
Gegenwärtig sind von den 14,2 Mio. Rentnerhaushalten 2 Mio. steuerlich belastet; nach der Neuregelung im Jahr 2005 werden es 3,3 Mio. sein. 77 % der jetzigen Rentnerhaushalte zahlen also auch künftig keine Steuern.

Hintergrund des Gesetzes ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. März 2002, in dem die ungleiche steuerliche Behandlung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber aufgefordert wurde, bis zum 31. Dezember 2004 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Hätte der Gesetzgeber bis 2004 nicht gehandelt, hätte ab 2004 eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Beamtenpensionen gefehlt. Die hieraus entstehenden Steuerausfälle wären für Bund und Länder schlicht nicht verkraftbar gewesen.
Wie geht die Besteuerung vonstatten? Bei den jetzigen Rentnerinnen und Rentnern und denen, die im Jahre 2005 in Rente gehen, wird der steuerpflichtige Anteil der Rente auf 50% festgesetzt. Für die neu hinzukommenden Rentnerjahrgang wird dieser steuerpflichtige Anteil schrittweise um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben: Bei denjenigen, die im Jahr 2006 in Rente gehen, ist ein Anteil von 52 % der Rente steuerpflichtig, im Jahr 2020 schließlich unterliegen 80% der Alterseinkommen der Besteuerung.
Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer an, nämlich jeweils um einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2040 ist dann die Rente in vollem Umfang steuerpflichtig.
Bislang war der steuerpflichtige Anteil abhängig vom Alter bei Rentenzugang; wer mit 65 Jahren in Rente gegangen ist, hatte einen steuerpflichtigen Anteil von 27%. Da aber auch hier die steuerlichen Grundfreibeträge gelten, sind trotz der Steuerpflicht die allermeisten Rentnerinnen und Rentner nicht steuerlich belastet.
Erstmals steuerbelastet werden nur Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente weitere hohe Einkünfte erzielen. Aufgrund der Steuerfreibeträge muss ein alleinstehender Rentner erst Steuern zahlen, wenn die jährliche Rente mehr als 18.893.- € beträgt; bei Verheiraten verdoppelt sich dieser Betrag auf 37.786.- €.
Parallel dazu werden die Aufwendungen für die Altersvorsorge der jetzigen Beitragszahler steuerlich freigestellt:
Im Jahre 2005 werden 60% der gesamten Vorsorgeaufwendungen von der Einkommensteuerbelastung freigestellt; da die Arbeitgeberbeiträge bereits gegenwärtig steuerfrei sind, bedeutet dies, dass dann 20% der Arbeitnehmerbeiträge freigestellt werden.
An einem Beispiel wird dies deutlich: Bei einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von 3000.- € Brutto betragen die Beiträge zur Rentenversicherung bei einem Beitragssatz von 19,5 % monatlich 585.- €. Der Arbeitgeber zahlt hiervon 50%, also 292,50 €, die bereits bislang steuerfrei sind. Der Arbeitnehmer zahlt ebenfalls 292,50 € Beitrag an die Rentenversicherung. Bei einer steuerlichen Freistellung von weiteren 10 Prozentpunkten der gesamten Beiträge sind dies 58,50 €, dies entspricht 20% der Arbeitnehmerbeiträge.
Der steuerfreie Anteil steigt in den folgenden Jahren jeweils um 4 Prozentpunkte der Arbeitnehmerbeiträge an, so dass ab dem Jahr 2025 die Beiträge zur Rentenversicherung im vollen Umfang steuerfrei sind.
Faktisch handelt es sich bei dem Alterseinfünftegesetz um ein Steuersenkungsprogramm für die junge Generation, da die Steuerausfälle durch die Freistellung der Beiträge höher sind als die Einnahmen durch die Anhebung des steuerpflichtigen Anteils der Rente. Im Klartext bedeutet das: Mit dem Alterseinkünftegesetz hat Hans Eichel keine neue Einnahmequelle erschlossen, sondern ganz im Gegenteil lässt sich der Bund die mit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung einhergehenden Änderungen etwas kosten. Bereits im ersten Jahr, also in 2005, werden die Erwerbsaktiven um 1,9 Mrd. € entlastet. Dieser Betrag steigt in den nächsten Jahren weiter an, so dass im Jahr 2010 die Entlastung der heute Aktiven mehr als 6 Mrd. € beträgt.
Durch den langen Übergangszeitraum ist gewährleistet, dass es nicht zu einer so genannten "Doppelbesteuerung" kommt. Da Beiträge zur Altersvorsorge bereits im Jahr 2025 steuerlich freigestellt sind, aber die Renten erst ab 2040 voll steuerlich erfasst werden, ist gewährleistet, dass das steuerfreie Alterseinkommen höher ist als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge. Damit profitieren auch die mittleren Jahrgänge von der gesetzlichen Neuerung.
Durch die Höhe der maximal steuerfreien Altersvorsorgeaufwendungen ist außerdem sichergestellt, dass auch bei Selbstständigen, die in voller Höhe selber für das Alter vorsorgen müssen, keine Doppelbesteuerung auftritt. Das Alterseinkünftegesetz schafft also auch eine verbesserte steuerliche Förderung der Altersvorsorge von Selbständigen. Beiträge zu einer sogenannten Leibrentenversicherung', die frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr eine monatliche Zahlung im Alter garantiert und damit den Prinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung (keine Beleihung, keine Vererbung, keine Veräußerung, keine Kapitalisierung) entspricht, sind als Sonderausgaben absetzbar. Im Jahr 2005 können Beiträge bis zu einer maximalen Höhe von 12.000.- € steuerlich abgesetzt werden; dieser Betrag steigt bis zum Jahr 2025, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig steuerfrei gestellt sind, auf 20.000.- € an.
Im Gegenzug zu dieser verbesserten steuerlichen Förderung werden die Privilegien von Kapitallebensversicherungen abgebaut. Das macht Sinn, weil Kapitallebensversicherungen nicht der Altersvorsorge, sondern der Vermögensbildung dienen. Bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, ist sowohl die Steuer mindernde Anrechnung der Einzahlungen als auch die steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen. Für Neuverträge, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden und für die mindestens 12 Jahre Beiträge entrichtet worden sind, gilt aber auch in Zukunft eine Steuervergünstigung, da die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig werden.
Kernstück des Alterseinkünftegesetzes stellt unzweideutig der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten dar. Aber aufgrund der klugen Gesetzesgestaltung wird ausdrücklich nicht nur die steuerliche Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen beendet, sondern dafür gesorgt, dass in Zukunft die zu zahlenden Steuern in Bezug zur jeweiligen Leistungsfähigkeit stehen.
Während gegenwärtig ein allein stehender Rentner eine jährliche Rente von 42.640.- € erzielen kann, ohne dass er Steuern zahlen muss, wird ein Pensionär bereits einem Jahreseinkommen von 12.837.- € steuerlich belastet. Ein Arbeitnehmer muss sogar schon ab einem Einkommen von 10.777.- € Steuern zahlen.
Fazit: Nicht nur die steuerliche Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen wird beendet und dafür gesorgt, dass in Zukunft tatsächlich eine Besteuerung nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit erfolgt. Vielmehr wird durch die steuerliche Freistellung der Beiträge zur Rentenversicherung für die junge Generation ein finanzieller Spielraum geschaffen, um zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Das Alterseinkünftegesetz kann mit Fug und Recht als steuerpolitsicher Meilenstein bezeichnet werden, da mit ihm die längst fällige Weichenstellung in Richtung mehr Generationengerechtigkeit vollzogen worden ist.
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