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MdB Gudrun Schaich-Walch, SPD - Link zur Startseite
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Berlin, März 2005

Zur Plenardebatte über Patientenverfügungen

(Auszug aus dem Wahlkreisinfo 183 von Gudrun Schaich-Walch vom März 2005)

Im Rahmen der heutigen Plenardebatte über Patientenverfügungen wurde sehr intensiv über Wege und Möglichkeiten zur Stärkung von Patientenrechten diskutiert. Unstrittig ist, dass die Patientenverfügung ein Element selbstbestimmter Vorsorge sein soll. Mit ihr können Menschen Vorsorge dafür treffen, in welcher Weise sie medizinisch behandelt oder auch nicht behandelt werden wollen, falls sie selbst aus gesundheitlichen Gründen ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können.

Diskussion um Reichweite und Form

Strittig sind die ethische sowie die juristische Beurteilung von Patientenverfügungen.
Denn Reichweite, Verbindlichkeit und Form einer Patientenverfügung sind bislang gesetzlich nicht festgeschrieben. Im Zentrum der Diskussion stand deshalb die Frage, welche Reichweite eine Patientenverfügung haben soll, d.h. für welche Krankheitssituation sie Gültigkeit erlangt, und die Frage, ob eine Patientenverfügung eine bestimmte Form haben muss.

Innerhalb dieser Diskussion lassen sich drei Positionen beschreiben:

  1. Empfehlung der Enquete-Kommission:
    Die Mehrheit der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages will, dass Patientenverfügungen über einen Behandlungsabbruch nur dann beachtet werden sollen, wenn das Grundleiden irreversibel ist und, trotz medizinischer Behandlung, nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen wird. Zudem sollen solche Verfügungen bestimmte Formerfordernisse erfüllen, d. h. Sie sollen schriftlich verfasst auf zwei Jahre befristet und an ein Beratungsgespräch gebunden sein.
  2. Demgegenüber steht eine Gruppe von Abgeordneten, die den in einer formfreien Patientenverfügung zum Ausdruck kommenden Willen in jedem Fall beachtet wissen wollen. Nach ihnen soll durch eine Patientenverfügung das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in gleicher Weise wie bei einer aktuell getroffenen Entscheidung respektiert werden; die Grenze bildet jedoch die aktive Sterbehilfe.

    Immer dann, wenn eine in der Verfügung beschriebene Situation eintritt und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Betroffene seine Entscheidung geändert hat, soll der in einer formfreien Patientenverfügung geäußerte Wille beachtet werden.
  3. Zwischen diesen beiden Positionen liegt die einer dritten Gruppe von Abgeordneten, die sich dafür aussprechen, dass es unter sehr strengen Voraussetzungen keine Einschränkung bei der Verbindlichkeit und Reichweite von Patientenverfügungen geben soll. Die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen soll ausdrücklich nicht auf Konstellationen beschränkt sein, in denen das Grundleiden irreversibel ist und, trotz medizinischer Behandlung, nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führt. Allerdings soll die Wirksamkeit einer Patientenverfügung davon abhängen, ob sie schriftlich vorliegt, ein ärztliches Beratungsgespräch stattgefunden hat und die Patientenverfügung regelmäßig, d.h. alle drei bis vier Jahre, aktualisiert worden ist.

Rechtssicherheit schaffen:

Der Deutsche Bundestag hat sich heute in einer ersten Debatte der hochbrisanten Thematik gestellt. Da es sich um eine Ethische Grundsatzfrage handelt, hatten die Fraktionen die Debatte freigegeben, d.h. den Fraktionszwang aufgehoben. Wir hatten es also heute mit einer jener seltenen Debatten zu tun, wo wir, jenseits von Fraktionsgrenzen, um den bestmöglichen Weg zur weiteren Stärkung der individuellen Selbstbestimmung gerungen haben. In der Debatte wurde deutlich, dass besonders die Frage der Selbstbestimmung und die Frage der Rechtssicherheit für Patienten, Angehörige und Ärzteschaft bewegen. In den kommenden Wochen und Monaten gilt es nun, den Meinungsbildungsprozess voranzubringen, damit die gesetzgeberische Weiche bezüglich des Selbstbestimmungsrechts jedes Einzelnen gestellt und Rechtssicherheit für die Gesellschaft im Umgang mit Patientenverfügungen noch in dieser Legislaturperiode auf der Basis einer breiten Mehrheit geschaffen wird.