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Berlin, März 2005
Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz
(Auszug aus dem Wahlkreisinfo 183 von Gudrun Schaich-Walch vom März 2005)
Konkret sieht das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vor, dass Bürgerinnen und Bürger mit einer Vorsorgevollmacht einen anderen Menschen bevollmächtigen können, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn sie durch Krankheit , Unfall oder Alter zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollten.
Wurde für einen solchen Fall niemand bevollmächtigt, muss das Vormundschaftsgericht für den betroffenen Menschen einen Betreuer bestellen. Das kann beispielsweise zur Folge haben, dass innerhalb einer Ehe, in der keine gegenseitigen Vorsorgevollmachten ausgestellt wurden, im Unglücksfall, dem Ehepartner der Zugriff auf Konten oder Entscheidungen über medizinische Eingriffe verwehrt wird.
Im Einzelfall kann dies sinnvoll sein, aber Partner sollten sich unbedingt darüber im Klaren sein, dass sie in einer Notsituation nicht automatisch die Angelegenheiten ihres Partners regeln dürfen, sondern vorab dazu bevollmächtigt werden müssen.
In der Vergangenheit hatten die Gerichte häufig Schwierigkeiten festzustellen, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. Künftig können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Mit diesem neu geschaffenen Instrument können Gerichte künftig Vorsorgevollmachten schnell, einfach und vor allem sicher finden. Vor allem aber wird mit der Vorsorgevollmacht die Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger erheblich gestärkt.
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